Europarecht

Das Recht der Europäischen Union hat mittlerweile einen starken Einfluss auf das Aufenthaltsrecht. Dies findet sich in vielen verschieden Regelungen wieder.

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Freizügigkeitsrecht

Staatsangehörige der Staaten der EU dürfen ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen und dort verbleiben. Sie sind freizügigkeitsberechtigt. Hier gilt nicht das Aufenthaltsgesetz. In Umsetzung der entsprechenden Freizügigkeitsrichtlinie regelt das Freizügigkeitsgesetz/EU, wann EU-Bürger und Familienangehörige von EU-Bürgern nach Deutschland einreisen und dort auch verbleiben dürfen. Die Voraussetzungen sind in vielen Punkten wie zum Beispiel Sprache und Lebensunterhalt leichter, als dies das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

 

Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen dürfen nicht nach diesen vereinfachten Kriterien nachziehen, obwohl Deutsche auch Staatsangehörige der Euroüäischen Union sind. Hierbei spricht man von der sogenannten Inländerdiskriminierung. Hat der deutsche Staatsbürger jedoch über einen längeren Zeitraum in einem EU-Land gelebt und gearbeitet, ist er  jedoch auch als ein Freizügigkeitsberechtigter zu betrachten. Wann solche Rückkehrerfälle vorliegen, muss genau geklärt werden.

Daueraufenthaltsrecht

Das Recht der Europäischen Union sieht auch Regelungen vor, wie ein Ausländer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwirbt. So sind seine Rechte in Deutschland weitestgehend verfestigt. Eine Aufenthaltsbeendigung und eine Abschiebung sind dann nur unter besonderen Umständen möglich, wie bei schweren Straftaten.

Freizügigkeit, Europa

Blaue Karte EU

Blaue Karte EU

Hierbei handelt es sich um eine besondere Aufenthaltserlaubnis für Hochqualifizierte. Sie ist an dem Qualifizierungsgrad und das Einkommen gekoppelt. Für Inhaber dieser Blauen Karte EU gibt es weitere aufenthaltsrechtliche Begünstigungen. Dies gilt beispielsweise für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie für den Ehegattennachzug.

Besondere Rechte für türkische Staatsbürger

Grundsätzlich gelten für Türken die Regelungen des AufenthG. Jedoch gibt es viele europarechtliche Vereinfachungen, die aufgrund der Vorbereitungen eines Beitritts der Türkei in die EU getroffen wurden. Diese sogenannten „ARB-Ansprüche“ gehen auf ein Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei zurück. Türken, die lange genug rechtmäßig in Deutschland gelebt und gearbeitet haben, können sich dadurch weitere Aufenthaltsrechte erarbeitet haben. Dies gilt auch für deren Familienangehörige, die mit ihnen gemeinsam leben. Auch sind aufgrund der sogenannten „Stand Still Klausel“ nachträgliche gesetzliche Verschärfungen für türkische Staatsbürger unbeachtlich.